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Endlich diese Verhinderungsbürokratie abstellen

Ich muss einfach nochmals über das Bauen, energetische Sanierungen und den von der Politik mit Vehemenz geforderten Heizungsersatz schreiben. Denn die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bleiben auch nach den Abstimmungen zum kantonalen Energiegesetz und CO2-Gesetz im Fokus der Politik.

 

Wie in der letzten Ausgabe geschrieben kommen die bereits einmal diskutierten Massnahmen und vom Volk abgelehnten Massnahmen wieder auf den Tisch. Und es wird von grün-grün-rot, aber auch vom zuständigen Departement, gebetsmühlenartig erwähnt, dass die Gebäude das Hauptproblem darstellten und endlich etwas getan werden müsse.

 

Wie wäre es zur Abwechslung, wenn wir mal den Fokus ändern würden? Statt Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zu Sanierungen zu zwingen oder sie mit Subventionen zu «bewegen», könnte doch auch einfach mal die bestehende Verhinderungsbürokratie im Gesetz und bei dessen Anwendung abgeschafft werden. Das würde Anreize setzen, die notwendigen Investitionen zu tätigen.

 

Als Gemeinderätin bin ich zwar erst knapp vier Jahre für den Hochbau und damit die Baubewilligungen in meiner Gemeinde zuständig. Ich könnte aber bereits ein Buch darüber schreiben, wie durch das Gesetz oder dessen Anwendung ein Heizungsersatz verhindert wird oder ein Nachteil entsteht. Ich nenne hier nur zwei Beispiele.

 

Erstens: Bewohnen Sie ein altes Haus, bei welchem das Untergeschoss über das Terrain herausragt und der Sockel über Fenster verfügt? Dann haben Sie möglicherweise Pech, wenn Sie Ihre Ölheizung durch einen erneuerbaren Wärmeerzeuger ersetzen möchten. Ist der Sockel höher als 80cm, dann gilt der Keller nicht mehr als Untergeschoss, sondern als Vollgeschoss. Wenn Sie nun den Öltank herausreissen und der Tankraum über ein Fenster verfügt, so wird der Tankraum zur Ausnützungsziffer angerechnet, weil es kein Technikraum mehr ist und der Raum natürlich belichtet wird. In einem solchen Fall ist zwar der Heizungsersatz möglich, aber sie verbrauchen anrechenbare Geschossflächen, die sie vielleicht anderweitig gut brauchen könnten. Was ist die Konsequenz? Der Öltank bleibt wohl drin, auch wenn es ihn nicht mehr braucht…

 

Zweitens: Sie besitzen ein Haus an einer Kantonsstrasse. Endlich wollen Sie Ihre Ölheizung durch eine aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe ersetzen. Die Platzierung ist im Unterabstand zur Kantonsstrasse geplant, weil alle anderen Optionen viel zu hohe Kosten mit sich bringen würden. Also stellen Sie einen Antrag auf Ausnahmebewilligung. Darüber muss die Abteilung für Baubewilligungen des Kantons entscheiden. Eine Ausnahmebewilligung erteilt der Kanton gemäss Entscheid aber nur, neben anderem, wenn sie mit dem «öffentlichen Wohl» vereinbar ist und es muss eine Abwägung der privaten Interessen und dem öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Der Kanton kommt zum Schluss, dass diese Wärmepumpe an besagtem Ort nicht bewilligt werden könne. Der Bauherr habe darzulegen, inwiefern das private das öffentliche Interesse überwiege.

 

Ein Ersatz der Ölheizung durch eine Wärmepumpe ist gemäss Kanton also ein rein privates Interesse – ich frage mich dann schon, warum wir Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zu Massnahmen gezwungen werden sollten, die ganz offensichtlich gar nicht im öffentlichen Interesse liegen… Was war die Konsequenz? Der Bauherr hat das Baugesuch zurückgezogen und wird (vorerst) weiterhin mit Öl heizen…

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